Branchenverband Medizintechnik
und Biotechnologie.





Hinweise und allgemeine Informationen zur Corona-Krise










Einkaufsgemeinschaft Corona-Tests:


Mit Sammelbestellungen von Corona-Tests Logistik-, Liefer- und Produktkosten einsparen




Bestellungen sind telefonisch oder per E-Mail möglich:


Per E-Mail an ed@medways.eu
Telefonisch unter: 03641 / 8761041


Informationen zu Herstellern, Lieferzeiten, Preisen, Anwendung etc.


Da sich die Lieferzeiten, Verfügbarkeiten und Preise der Tests beinahe stündlich ändern, erhalten Sie alle Informationen ganz aktuell per Telefon oder E-Mail. Senden Sie uns gerne eine E-Mail an ed@medways.eu, oder rufen Sie uns an unter 03641 / 8761041.


Hintergrund: Unsere Motivation


Unsere Idee ist es, die Bedarfe der Unternehmen in Summe zu den bestmöglichen Konditionen auszulösen. Diesen Preis geben wir dann an alle weiter – egal, ob 50 oder 5.000 Teste bestellt wurden.

Schnelltest vs. Selbsttest:
Die Unterscheidung ist anhand der Zulassungsnummer möglich. Schnellteste (für die Anwendung durch qualifiziertes Personal) erkennen Sie an der AT-Nummer. Selbstteste (sog. Laienteste) sind mit der Sonderzulassungsnummer des BfArM gekennzeichnet (5640-S-XXX/XX). Die von uns angebotenen Tests sind alle für den vorderen Nasenabschnitt zugelassen, so dass eine Probennahme durch den Mitarbeiter selbst problemlos möglich ist.
Lt. Informationen des Bundesgesundheitsministeriums können auch Schnellteste von den Mitarbeitern eines Unternehmens nach Einweisung durch eine qualifizierte Person eigenverantwortlich durchgeführt werden. Dazu sollte eine Person im Unternehmen z.B. von einem Apotheker/IHK/mPersonal in die Testhandhabung eingewiesen worden sein und kann dann den Mitarbeitern die Handhabung des Tests erklären. Das Datum der Einweisung sollte dokumentiert werden. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, melden Sie sich bitte bei uns per Mail (info@medways.eu) oder telefonisch (03641-8761040).

Beispiel-Videos zur Handhabung anhand der Tests "Lepu" und "Wondfo":
• Beispiel Lepu: https://www.youtube.com/watch?v=HwfscQHdf9o
• Beispiel Wondfo: https://www.youtube.com/watch?v=XJL6GRkC7e8


Noch ein Wort zu den Packungsgrößen:
Wir bemühen uns, die Tests so zu bestellen und zu liefern, wie Sie sie bestellt haben. Leider ist man hier derzeit vor Überraschungen nicht ganz sicher. Man bestellt Einzeltests, geliefert werden ohne Ankündigung der Änderung 25 Tests/VE, manchmal auch der umgekehrte Fall – aber leider wesentlich seltener.
Für Vorab-Fragen schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an info@medways.eu

Tipp:


Darüber hinaus können Clungene COVID-19 Schnelltests auch von Herrn Kreusch von der scienova GmbH in Einzelverpackungen geliefert werden.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an s.kreusch@scienova.com oder per Telefon: 03641/504586. Informationen zum Produkt und Preis finden Sie hier.






Hintergrund: Beschluss des Bundeskabinetts vom 13.04.2021


Am 13. April hat das Bundeskabinett die Testpflicht für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, beschlossen. Damit wird es für die Unternehmen zur Pflicht, jeder und jedem nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten. In besonderen Beschäftigtengruppen mit einem tätigkeitsbedingt erhöhten Infektionsrisiko müssen jede und jeder Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten. Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Kosten für die Tests trägt der Arbeitgeber.

Die Verordnung ist am 15. April verkündet worden und tritt 5 Tage später, also am 20. April in Kraft. Am 30. Juni 2021 tritt sie außer Kraft.

Welchen Beschäftigten müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden?


  • den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

  • Dokumentationspflicht:


  • Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
  • Selbsttests reichen aus und müssen nicht unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Tests und Testergebnis müssen nicht dokumentiert werden.
  • Die Testung muss nicht zwingend in der Arbeitszeit stattfinden
  • .

    Welche Tests können im Betrieb angeboten werden?


  • PCR-Tests: Diese Tests sind am zuverlässigsten. Sie müssen jedoch von medizinisch geschultem Personal entnommen und im Labor ausgewertet werden, was mindestens einen Tag dauert. In Unternehmen sind sie deshalb in der Regel nicht einsetzbar.
  • PoC-Antigenschnelltests: Es handelt sich um Medizinprodukte, deren Auswertung jedoch kein Labor benötigt:

    • Es gibt professionelle Antigenschnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen. Im Betrieb können sie nach Schulung genutzt werden. Hersteller finden eine Aufstellung der vom BfArM gelisteten Tests.
    • In dieser Aufstellung ist auch ersichtlich, welche Tests vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit der Robert Koch-Institut (RKI) validiert sind und die festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.
    • Zugelassen sind auch Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, sogenannte Selbsttests. Eine Liste finden Sie auch hier auf den Seiten des BfArM.








    EU-Kommission öffnet ihr Übersetzungstool in 27 Sprachen für kleine und mittlere Unternehmen


    Alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa können ab sofort das Maschinenübersetzungstool eTranslation der Europäischen Kommission kostenlos nutzen. Mit diesem Tool ist die Übersetzung von Textpassagen, aber auch ganzen Dokumenten in verschiedenen Dateiformaten in alle europäischen Sprachen möglich.

    Um dieses Tool nutzen zu können, müssen Sie sich für ein EU-Login anmelden.

    Für mehr Informationen, besuchen Sie die Internetseite.